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Recht & Aufsicht 14.11.2025 · 7 Min. Lesezeit

Was § 53 KWG für Anleger einer Zweigniederlassung bedeutet

FB Dr. Friederike Bauer Leiterin der Zweigniederlassung

AGFA Finance ist die deutsche Zweigniederlassung eines europäischen Instituts — zugelassen nach § 53 KWG. Was juristisch klingt, hat für Anleger sehr praktische Konsequenzen. Die wichtigsten Antworten.

Nach § 53 Kreditwesengesetz gilt die deutsche Zweigstelle eines ausländischen Instituts selbst als Institut. Die Folge: Sie unterliegt der vollen deutschen Aufsicht — mit eigener BaFin-ID, eigener Geschäftsleitung und eigener Rechnungslegung in Deutschland.

Drei praktische Konsequenzen

Deutsche Aufsicht: Die BaFin beaufsichtigt die Zweigniederlassung laufend (ID 10123432) — nicht nur die Behörde des Herkunftslands.
Deutsches Recht: Verträge unterliegen deutschem Recht, Gerichtsstand ist Düsseldorf.
Deutsche Ansprechpartner: Geschäftsleitung, Betreuung und Beschwerdestelle sitzen vor Ort — keine Auslandsumwege.

Für Sie als Anleger fühlt sich eine § 53-Zweigstelle an wie ein deutsches Institut — weil sie aufsichtsrechtlich eines ist.

Die Zulassung wurde am 25. Dezember 2008 erteilt und umfasst das Einlagen- und Wertpapiergeschäft der Niederlassung. Alle Registerdaten sind öffentlich in der BaFin-Datenbank einsehbar — den direkten Link finden Sie in unserem Impressum.

FB Dr. Friederike Bauer · Leiterin der Zweigniederlassung Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Anlageberatung dar. Stand: 14.11.2025.

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